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   BGH, 26.05.1982 - IVb ZR 716/80   

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https://dejure.org/1982,2650
BGH, 26.05.1982 - IVb ZR 716/80 (https://dejure.org/1982,2650)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1982 - IVb ZR 716/80 (https://dejure.org/1982,2650)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 716/80 (https://dejure.org/1982,2650)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterliegung von vollstreckbaren Urkunden unter Abänderungsklagen - Abänderung von Unterhaltstitel im Vereinfachten Verfahren - Anwendungsbereich von Abänderungsklage und vereinfachtem Verfahren - Verhältnis von Abänderungsklage zum vereinfachten Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 1004
  • FamRZ 1982, 915
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82

    Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts

    Im Interesse der Rationalisierung sollten also unwesentliche Änderungen der für die Höhe des Unterhalts maßgeblichen Verhältnisse hingenommen, im übrigen aber der Weg zu einer "materiell gerechten Entscheidung" (Abänderungsklage nach § 323 ZPO) offengehalten werden (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 716/80 = FamRZ 1982, 915).
  • OLG Saarbrücken, 07.04.1999 - 9 UF 147/98

    Abänderung des im vereinfachten Verfahren festgesetzten Kindesunterhalts, Keine

    Dass in der vorgenannten Entscheidung (BGHZ 85, 64, 72) ausgeführt ist, dass im Rahmen eines Vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltsrenten im Interesse der Rationalisierung unwesentliche Änderungen der für Höhe des Unterhalts maßgebenden Verhältnisse hingenommen, im Übrigen aber der Weg zu einer "materiell gerechten Entscheidung« (Abänderungsklage nach § 323 ZPO ) offen gehalten werden sollte (BGH, FamRZ 1982, 915) und dass es mit dieser Zielsetzung des - seither - zweispurigen Verfahrensrechts in Einklang stehe, im vereinfachten Verfahren eine Abänderung nur für die Zeit nach Einreichung des Antrags zuzulassen, dagegen im Rahmen der Abänderungsklage eine Abänderung auch für die Zeit vor Klageerhebung zu ermöglichen, ist hierdurch durch den Bundesgerichtshof nicht entschieden, dass tatsächlich Beschlüsse nach § 641p ZPO im Wege der Abänderungsklage auch für die Zeit vor Zustellung der Klage abgeändert werden können, da diese Frage nicht zur Entscheidung anstand.

    Auch aus der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1982, 915) lässt sich entsprechendes nicht ableiten, da in dem dort entschiedenen Fall, die Abänderung des Beschlusses nach § 641p ZPO erst für die Zeit nach Klageerhebung begehrt wurde.

    Es konnte insoweit offen bleiben, ob sich die Einkommensverhältnisse des Klägers erst nach Erlass des Abänderungsbeschlusses verschlechtert haben oder ob sie bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Abänderungsbeschlusses denjenigen zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage entsprachen, da § 323 Abs. 2 ZPO insoweit nicht anwendbar ist, weil die besonderen Verhältnisse, also auch die Einkommensverhältnisse und eine durch diese bedingte Beschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers, bei Erlass des Abänderungsbeschlusses von vornherein keine Berücksichtigung finden können (Leipold, a.a.O., § 323 Rn. 61; BGH, FamRZ 1982, 915, 916).

  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 21/83

    Abänderung einer vom Jugendamt errichteten vollstreckbaren Urkunde

    Dies bestätigt sich darin, daß eine solche Urkunde, sobald sie - wie gemäß § 641 l Abs. 2 ZPO möglich - im Vereinfachten Verfahren nach §§ 641 l ff. ZPO abgeändert worden ist, als Schuldtitel des § 641 p ZPO kraft ausdrücklicher Bestimmung in § 323 Abs. 4 ZPO der Abänderungsklage unterworfen ist (s. auch Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 716/80 - FamRZ 1982, 915).
  • BGH, 01.07.1987 - IVb ZR 78/86

    Anpassung von Unterhaltsrenten

    Sowohl das Vereinfachte Verfahren als auch die Abänderungsklage nach § 323 ZPO sollen aber auch den Weg zu einer »materiell gerechten Entscheidung« eröffnen (BGHZ - GSZ - 85, 64, 71 f.; s. auch Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 716/80 - FamRZ 1982, 915, 916).
  • OLG Brandenburg, 19.06.2003 - 10 WF 193/02

    Voraussetzungen für die Annahme des bestmöglichen Einsatzes der Arbeitskraft des

    Allerdings ist umstritten, ob die Vorschrift des § 641 q Abs. 3 ZPO a. F., die für die Anpassungskorrekturklage die Klageerhebung binnen eines Monats nach Zustellung des im vereinfachten Verfahren ergangenen Beschlusses verlangt, Präklusionswirkung hat (so OLG Celle, FamRZ 1981, 585; Zöller/Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 641 q, Rz. 3; MünchKomm/Coester-Waltjen, ZPO, 1. Aufl., § 641 q, Rz. 1; Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 641 q, Rz. 3; Klauser, MDR 1981, 711, 714) oder ob der Unterhaltsschuldner mit der Klage nach § 323 ZPO auch solche Abänderungsgründe vorbringen kann, die schon im vereinfachten Verfahren hätten geltend gemacht werden können (so OLG Bremen, FamRZ 1982, 1035, 1036; OLG Karlsruhe, FamRZ 1994, 1537 f.; KG, a.a.O.; Familiengerichtsbarkeit/Griesche, § 323 ZPO, Rz. 101; vgl. auch BGH, FamRZ 1982, 915, 916 f.).
  • OLG Stuttgart, 19.09.1980 - 15 UF 187/80

    Erhebung einer Abänderungsklage bei Kindesunterhalt nach Durchführung eines

    Hinweis Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. Mai 1982 (FamRZ 1982, 915 = BGHF 3, 306) die Revision gegen die vorstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart als unbegründet zurückgewiesen: Liegen Gründe für die Anpassung eines Unterhaltstitels nach § 323 Abs. 5 ZPO vor, dann kann der Abänderungsberechtigte zunächst die Anpassung des Titels im Vereinfachten Verfahren erwirken, und anschließend die weitergehende Abänderung im Klagewege begehren.
  • LG Dortmund, 18.07.1991 - 17 S 116/91

    Erhöhung einer in der vollstreckbaren Urkunde des Jugendamts festgesetzten

    (OLG Stuttgart, DAVorm. 1980, 957 m. w. N.; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 587; BGH FamRZ 1982, 915; OLG Karlsruhe, FamRZ 1983, 754; BGH DAVorm. 1984, 888).
  • OLG Hamburg, 10.04.1985 - 2 WF 45/85
    Das kann aber nicht dazu führen, daß im Interesse einer Rationalisierung der Weg zu einer »materiell gerechten Entscheidung« verschlossen wird (BGH, FamRZ 1983, 22,24; 1982, 915).
  • AG Köln, 16.08.2000 - 302 F 273/98

    Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhalt; Ermittlung der

    Das vereinfachte Verfahren, in dem der vorgenannte Beschluß ergangen ist, schließt vor seiner Einleitung entstandene individuelle Abänderungsgründe nicht aus (BGH FamRZ 1982, S. 915, 916 am Ende und 917).
  • OLG Oldenburg, 19.12.1986 - 12 WF 144/86

    Unterhaltstitel, Abänderung, Präklusion, Einwendung, Anpassungskorrekturklage,

    Auch die Andeutungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung FamRZ 1982, 915 stehen dem vom Senat und dem Oberlandesgericht Celle (aaO) vertretenen Standpunkt nicht entgegen.
  • LG Berlin, 07.12.2004 - 13 O 615/03
  • OLG Karlsruhe, 10.02.1983 - 16 UF 230/82
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